Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Angro BV und der Angro Retail BV

 

Definitionen

    • Angro: Die Angro B.V., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht, oder eine mit der Angro B.V. verbundene Gesellschaft als Verwenderin dieser Bedingungen.
    • Käufer: Die Gesellschaft oder die natürliche Person, die einen Kaufvertrag mit Angro schließt.

 

Anwendungsbereich

    • Diese Bedingungen finden Anwendung auf alle Angebote von Angro und alle zwischen Angro und dem Käufer geschlossenen Verträge.
    • Der Inhalt des spezifischen Vertrags hat Vorrang vor dem Inhalt dieser Bedingungen.
    • Eine Abweichung von diesen Bedingungen ist nur dann wirksam, wenn diese schriftlich dokumentiert wird, wobei eine Dokumentation per E-Mail dieses Schriftformerfordernis erfüllt.
      Abweichungen gelten stets nur für den betreffenden Vertrag.
    • Wenn der Käufer Angro einen Auftrag erteilt oder eine Bestellung bei Angro aufgibt, akzeptiert der Käufer dadurch automatisch diese allgemeinen Verkaufsbedingungen.

 

Preise

    • Alle Preise verstehen sich in Euro und zuzüglich Transportkosten, Umsatzsteuer und anderer staatlich erhobener Abgaben.
    • Angro ist berechtigt, den Selbstkostenpreis erhöhende Faktoren, wie etwa Steuern und andere staatliche Abgaben und Zuschläge, an den Käufer weiterzureichen.

 

Lieferung

    • Wenn nicht zwischen dem Käufer und Angro schriftlich anders vereinbart, erfolgen die Lieferungen „ab Werk“.
    • Die durch Angro genannten Lieferzeiten stellen lediglich Richtangaben dar. Lieferfristen gelten nur dann als Ausschlussfrist, wenn diese ausdrücklich vereinbart worden sind. Eine Verzögerung bei der Auslieferung verschafft dem Käufer – unabhängig vom Grund für die Verzögerung – nicht das Recht, die Erfüllung irgendeiner ihm gegenüber Angro obliegenden Verpflichtung auszusetzen.
    • Die Lieferfrist wird um den Zeitraum verlängert, in dem Angro infolge höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert ist.
    • Angro ist jederzeit berechtigt, die Auslieferung durch Dritte vornehmen zu lassen.
    • Höhere Gewalt auf Seiten von Angro liegt in jedem Fall, aber nicht ausschließlich, dann vor, wenn Angro nach Abschluss des Vertrags durch folgende Umstände an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder an der entsprechenden Vorbereitung gehindert wird: Krieg, Kriegsschaden, Aufruhr, Unruhen, Brand, Wasserschaden, Überschwemmung, Streik, Betriebsbesetzung, Aussperrung, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, staatliche Maßnahmen, Defekte an Maschinen, Störungen bei der Energieversorgung, verspätete Auslieferung benötigter Rohstoffe und/oder Hilfsmaterialien, sei es im Betrieb von Angro oder bei Dritten, von denen Angro die benötigten Materialien oder Rohstoffe vollständig oder teilweise beziehen muss, sowie bei der Lagerung oder während der Beförderung, unabhängig davon, ob diese in eigener Verantwortung erfolgen, und ferner durch alle sonstigen Umstände, die außerhalb der Schuld oder der Risikosphäre von Angro entstanden sind.
    • Wenn sich nach Erteilung des Auftrags herausstellt, dass der Auftrag (ein Teil davon) die Produktion oder den Vorrat übersteigt, ist Angro befugt, den Vertrag anzupassen oder aufzulösen. Angro ist in diesem Fall gegenüber dem Käufer nicht schadenersatzpflichtig. Der Käufer hat dann die Möglichkeit, den Vertrag innerhalb von fünf Tagen, nachdem Angro ihn informiert hat, im Wege einer schriftlichen Erklärung an Angro aufzulösen.
    • Sollte sich nach Abschluss des Vertrags herausstellen, dass die bestellten Sachen (ein Teil davon) aus irgendwelchen Gründen, sei es infolge höherer Gewalt im Sinne von Absatz 3 und 4 oder infolge anderer Umstände, insgesamt nicht mehr lieferbar sind, ist Angro befugt, die betreffenden Sachen auszutauschen oder den Vertrag aufzulösen. Der Käufer hat dann die Möglichkeit, den Vertrag innerhalb von fünf Tagen, nachdem Angro ihn informiert hat, im Wege einer schriftlichen Erklärung an Angro aufzulösen.

 

Eigentumsvorbehalt

    • Angro bleibt Eigentümerin der durch sie gelieferten Sachen, bis der Käufer alle Verpflichtungen, die ihm gegenüber Angro im Zusammenhang mit der jeweiligen Transaktion sowie vorherigen und künftigen Transaktionen obliegen, erfüllt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Käufer verpflichtet, die durch Angro gelieferten Sachen getrennt von anderen Sachen und deutlich als Eigentum von Angro erkennbar zu verwahren. Darüber hinaus muss der Käufer die oben genannten Sachen hinreichend versichern und den Versicherungsschutz aufrechterhalten.
    • Wenn der Käufer irgendeine Verpflichtung, die ihm aus Absatz 1 dieses Artikels gegenüber Angro obliegt, nicht erfüllt oder wenn zu befürchten steht, dass der Käufer eine solche Verpflichtung nicht erfüllen wird, gerät der Käufer automatisch in Verzug, so dass Angro berechtigt ist, die gelieferten Sachen – wo auch immer sich diese befinden – sofort an sich zu nehmen, ohne den Käufer zunächst in Verzug setzen zu müssen. Die Kosten der Rücknahme trägt in diesem Fall stets der Käufer.
    • Solange die oben genannten Verpflichtungen nicht erfüllt sind, ist der Käufer nicht berechtigt, die Eigentümer von Angro zu veräußern oder an den betreffenden Sachen ein (besitzloses) Pfandrecht zu bestellen, es sei denn, der Verkauf erfolgt im Rahmen der Ausübung des normalen Geschäftsbetriebs des Käufers.
    • Wenn Angro ihren Eigentumsvorbehalt nicht ausüben kann, weil die gelieferten Sachen vermischt, verarbeitet oder umgestaltet wurden, ist der Käufer verpflichtet, die neu erzeugten Sachen auf erstes Anfordern von Angro an Angro zu verpfänden und die in diesem Rahmen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

 

Zahlung

    • Der Kaufpreis ist auf ein durch Angro anzugebendes Bankkonto zu überweisen.
    • Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage nach Rechnungsdatum. (Artikel 2.3 sieht die Möglichkeit vor, von dieser Frist abzuweichen).
    • Wenn der Käufer Zahlungsverpflichtungen, die ihm gegenüber Angro obliegen, nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, siehe dazu Absatz 2 dieses Artikels, gerät der Käufer automatisch in Verzug, ohne dass Angro zunächst eine Mahnung aussprechen oder den Käufer in Verzug setzen muss. Zu diesem Zeitpunkt werden alle offenen Rechnungen von Angro, die an den Käufer adressiert sind, sofort und in voller Höhe fällig. Angro hat dann das Recht, dem Käufer ab dem Datum der Fälligkeit der Rechnung bis zum Tag der vollständigen Zahlung auf den gesamten offenen Rechnungsbetrag Zinsen in Höhe von 1,5% pro Monat ebenso wie die noch zu beziffernden außergerichtlichen Kosten in Rechnung zu stellen. Ein angebrochener Kalendermonat wird dabei wie ein voller Kalendermonat behandelt.
    • Der Käufer ist nicht befugt, eine angebliche Gegenforderung gegen den Kaufpreis aufzurechnen.
    • Wenn Angro infolge des Verzugs des Käufers beschließt, ihre Forderung eintreiben zu lassen, trägt der Käufer alle damit verbundenen Kosten, wie etwa Verwaltungskosten, gerichtliche und außergerichtliche Kosten, darin inbegriffen Kosten für einen Insolvenzantrag. Die außergerichtlichen Eintreibungskosten betragen mindestens 15% des offenen Betrags, mindestens jedoch € 250,00.
    • Wenn der Käufer irgendeine Verpflichtung, die ihm gegenüber Angro aus dem jeweiligen Vertrag, aus einem damit zusammenhängenden Vertrag oder aus davor oder danach geschlossenen Verträgen obliegt, nicht erfüllt oder wenn Angro nach angemessener Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Käufer künftig irgendeine solche Verpflichtung nicht erfüllen wird, hat Angro das Recht:
    • Für Zahlungsverpflichtungen aus allen laufenden und künftigen Verträgen eine Vorauszahlung oder eine angemessene (zusätzliche) Sicherheit für die Zahlung oder eine sofortige Zahlung bei Lieferung zu verlangen;
    • die Lieferungen (ebenso wie die Herstellung oder Bearbeitung der für Lieferungen vorgesehenen Sachen) auszusetzen, wobei das Recht von Angro, gleichzeitig oder später eine Sicherheitsleistung für die Zahlung zu verlangen, davon unberührt bleibt. Nachdem der Käufer seine Verpflichtungen doch noch erfüllt hat, steht Angro als Lieferfrist die Zeit zu, die unter Berücksichtigung der im Betrieb von Angro und/oder im Betrieb der Lieferanten von Angro vorhandenen Möglichkeiten für die Herstellung oder Verarbeitung notwendig ist;
    • den betreffenden Kaufvertrag insgesamt oder hinsichtlich des noch nicht ausgeführten Teils aufzulösen;
    • einen, mehrere oder alle laufenden Kaufverträge, in deren Rahmen der Käufer nicht in Verzug ist, insgesamt oder hinsichtlich des noch nicht ausgeführten Teils aufzulösen.

 

Rügen

    • Abbildungen in Prospekten, Katalogen, Werbeanzeigen und dergleichen vermitteln lediglich einen allgemeinen Eindruck von dem Artikel und sind für Angro nicht bindend. Maßgebend für Qualität, Farbe, Größe, Passform, Gewicht, Finish, Design und dergleichen der Sachen sind die Muster/Proben, die Angro dem Käufer aus der Kollektion von Angro gezeigt hat.
    • Rügen in Bezug auf gelieferte Sachen sind schriftlich innerhalb von 4 Werktagen nach Lieferung der Sachen an den Käufer oder jedenfalls innerhalb von 4 Werktagen, nachdem der Käufer die empfangenen Sachen nach angemessener Betrachtung hätte kontrollieren können, zu erheben.
    • Rügen in Bezug auf Rechnungen sind schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach dem jeweiligen Rechnungsdatum zu erheben, anderenfalls gelten die Rechnungen als korrekt und unbestritten. Angro wird Rügen danach so schnell wie möglich im Hinblick auf ihre Begründetheit prüfen. Geringfügige im Handel tolerierte oder technisch unvermeidbare Abweichungen in Bezug auf Qualität, Farbe, Größe, Passform, Gewicht, Finish, Design und dergleichen können nicht Gegenstand einer Rüge sein. Wenn die Rüge begründet ist, wird Angro nach eigener Wahl die Sachen nachbessern oder den Preis senken.
    • Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers und werden durch Angro nur dann akzeptiert, wenn Angro vorab schriftlich zugestimmt hat.

 

Haftung

    • Die Haftung von Angro in Bezug auf die gelieferten Sachen ist außer bei Absicht oder grober Schuld von Führungskräften von Angro wie folgt beschränkt:
        • Wenn Angro für unmittelbare Schäden haftet, ist diese Haftung auf maximal den durch den Versicherer von Angro zu zahlenden Betrag beschränkt, maximal jedoch auf 50% des Rechnungsbetrags.
        • Unmittelbare Schäden sind ausschließlich:
    • Angemessene Kosten zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens, soweit sich die Feststellung auf Schäden im Sinne dieser Bedingungen bezieht.
    • Etwaige angemessene Kosten, die aufgewendet wurden, um die mangelhafte Leistung von Angro mit dem Vertrag in Einklang zu bringen, es sei denn, diese können Angro nicht zugerechnet werden.
    • Angemessene Kosten, die zur Vermeidung oder Beschränkung von Schäden aufgewendet wurden, soweit der Käufer nachweist, dass diese Kosten tatsächlich zur Beschränkung unmittelbarer Schäden im Sinne dieser Bedingungen geführt haben.
        • Angro haftet nicht für mittelbare Schäden, darin inbegriffen in jedem Fall, ohne darauf beschränkt zu sein: Folgeschäden, entgangener Gewinn, entgangene Einsparungen und Schäden durch Betriebsstillstand.
        • Angro haftet nicht für Schäden, die durch die Überschreitung einer angegebenen Lieferfrist, sei es infolge höherer Gewalt im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 und 4 oder infolge anderer Umstände, verursacht werden.
    • Angro haftet nicht für Schäden, die aus einer durch den Käufer nach Ablauf eines geltenden letztmöglichen Bestelldatums aufgegebenen Bestellung resultieren.
    • Wenn der Käufer, der seinerseits durch einen späteren Käufer aufgrund von Schäden verklagt wird, die auf Mängeln in den Sachen beruhen, und der Käufer Angro hinsichtlich dieses Schadenersatzes in Regress nehmen möchte, muss er Angro innerhalb von 5 Werktagen von der gegen ihn gerichteten Forderung in Kenntnis setzen, wobei sich Angro im Übrigen alle Einwendungen und Einwände vorbehält. Wird Angro nicht fristgerecht – innerhalb von 5 Werktagen – in Kenntnis gesetzt, verfällt jegliche Haftung von Angro.

 

Gerichtsstand und rechtswahl

    • Sofern nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen, ist für Streitsachen ausschließlich die Rechtbank Oost-Brabant zuständig. Ungeachtet dessen hat Angro das Recht, die Streitsache bei dem gesetzlich zuständigen Gericht anhängig zu machen.
    • In Bezug auf zwischen Angro und dem Käufer geschlossene Verträge und in Bezug auf die daraus resultierenden Verträge unterwerfen sich die Parteien ausschließlich dem niederländischen Recht.
    • Bei Widersprüchen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen dieser Bedingungen hat stets die niederländische Fassung Vorrang.

 

Salvatorische klausel

    • Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen aus irgendeinem Grund ihre Gültigkeit verlieren, lässt dies die Geltung aller anderen Bestimmungen aus diesem Vertrag unberührt.